Rechtsfolger
BG

§ 359c GewO 1994

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2014
BGBl. I Nr. 85/2013
Außerkrafttretensdatum
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§ 359c.
Wird ein Genehmigungsbescheid vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so darf der Genehmigungswerber die betreffende Anlage bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides, längstens jedoch ein Jahr, weiter betreiben, wenn er die Anlage entsprechend dem aufgehobenen Genehmigungsbescheid betreibt. Das gilt nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Revision, die zur Aufhebung des Genehmigungsbescheides führte, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40150297
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P359c/NOR40150297