Rechtsfolger
BG

§ 1212 ABGB

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.01.2015
BGBl. I Nr. 83/2014
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
BGBl. I Nr. 86/2021
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Kündigung durch einen Privatgläubiger
§ 1212.
Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht worden war, auf Grund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Exekutionstitels die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, so kann er die Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob sie für bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres für diesen Zeitpunkt kündigen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014
Schlagworte
Kündigung des Gesellschaftsvertrages

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40165258
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1212/NOR40165258