Rechtsfolger
BG

§ 1196 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2015
BGBl. I Nr. 83/2014
Außerkrafttretensdatum
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Gewinnausschüttung und Entnahmen
§ 1196.
(1) Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils. Der Anspruch kann nicht geltend gemacht werden, soweit die Auszahlung zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, die Gesellschafter etwas anderes beschließen oder der Gesellschafter vereinbarungswidrig seine Einlage nicht geleistet hat.
(2) Im Übrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter Entnahmen zu tätigen.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40165263
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1196/NOR40165263