Rechtsfolger
BG

§ 1216a ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2015
BGBl. I Nr. 83/2014
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
BGBl. I Nr. 86/2021
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7. Abschnitt
Liquidation
Nachwirkung des Gesellschaftsvertrages
§ 1216a.
(1) Trotz Auflösung der Gesellschaft bestehen die gesellschaftsvertraglichen Rechte und Pflichten der Gesellschafter zueinander soweit fort, als dies für die Liquidation erforderlich ist und sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Gesellschaftsbezogene Rechtsverhältnisse der Gesellschafter zu Dritten werden in ihrem Fortbestand durch die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nur dann berührt, wenn dies mit dem Dritten vereinbart wurde.
(2) Die Gesellschafter können anstelle der Liquidation eine andere Art der Auseinandersetzung vereinbaren. Ist die Gesellschaft durch Kündigung eines Privatgläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des Gläubigers oder des Masseverwalters unterbleiben.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40165264
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1216a/NOR40165264