Rechtsfolger
BG

§ 13a AZG

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
17.12.2014
BGBl. I Nr. 94/2014
Außerkrafttretensdatum
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Geltungsbereich
§ 13a.
(1) Für die Beschäftigung von Lenkern von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen gelten die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 3a mit den in den §§ 13b bis 17c genannten Abweichungen.
(2) Für das Lenken von VO-Fahrzeugen gelten Vorschriften nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 auch auf solchen Fahrtstrecken auf öffentlichen Straßen, die nicht unter Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung fallen.
(3) Die §§ 14a bis 15d sind nur auf das Lenken sonstiger Fahrzeuge anzuwenden.
(4) Für Lenkerinnen und Lenker von Oberleitungsomnibussen gemäß § 5 Eisenbahngesetz ist der Abschnitt 4 nicht anzuwenden, soweit § 18a nichts anderes bestimmt.

Fassungen

Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Gesetzesnummer
10008238
Dokumentnummer
NOR40166332
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P13a/NOR40166332