Rechtsfolger
BG

§ 145 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
24.02.2015
BGBl. I Nr. 35/2015
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
BGBl. I Nr. 180/2023
RIS ↗ · PDF (RIS) ↗ · Fassungsvergleich ↗ · Kundmachungen (BGBl) ↗ « »
Anerkenntnis des Vaters und des anderen Elternteils
§ 145.
(1) Die Vaterschaft oder Elternschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt. Dem Anerkenntnis der Elternschaft ist ein Nachweis über die an der Mutter durchgeführte medizinisch unterstützte Fortpflanzung (§ 144 Abs. 2) beizulegen. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift mit den nötigen Nachweisen dem Standesbeamten zukommt.
(2) Das Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes, sofern es bereits geboren ist, enthalten.
(3) Für Zustimmungen zum Anerkenntnis gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
Anmerkung
ÜR: Art. XVIII § 2, BGBl. I Nr. 135/2000

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40168342
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P145/NOR40168342