Rechtsfolger
BG

§ 84j GewO 1994

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
10.07.2015
BGBl. I Nr. 81/2015
Außerkrafttretensdatum
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Informationsverpflichtung
§ 84j.
Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls beurteilen zu können, insbesondere soweit sie für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen, zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten und zur genaueren Beurteilung der Eigenschaften gefährlicher Stoffe notwendig sind.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40172621
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P84j/NOR40172621