Rechtsfolger
BG

§ 564 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2017
BGBl. I Nr. 87/2015
Außerkrafttretensdatum
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II. Anforderungen an den letzten Willen
Höchstpersönliche Willenserklärung
§ 564.
Man kann seinen letzten Willen nur selbst erklären, den Erben nur selbst einsetzen und diese Erklärungen nicht einer dritten Person überlassen. Auch genügt die bloße Bejahung des Vorschlags einer dritten Person nicht.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40172843
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P564/NOR40172843