Rechtsfolger
BG

§ 588 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2017
BGBl. I Nr. 87/2015
Außerkrafttretensdatum
31.07.2018
BGBl. I Nr. 58/2018
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§ 588.
(1) Ein Erbe oder Vermächtnisnehmer ist für die ihm zugedachte Zuwendung kein fähiger Zeuge, ebenso wenig sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte, seine Eltern, Kinder, Geschwister sowie die Eltern, Kinder und Geschwister des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten des Erben oder Vermächtnisnehmers.
(2) Zeugnisunfähig sind auch gesetzliche Vertreter, Vorsorgebevollmächtigte, vertretungsbefugte Organe, Gesellschafter, Machthaber und Dienstnehmer bedachter Personen oder rechtsfähiger Gesellschaften.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40172862
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P588/NOR40172862