Rechtsfolger
BG

§ 678 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2017
BGBl. I Nr. 87/2015
Außerkrafttretensdatum
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§ 678.
(1) Die Höhe des Vermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Leistungen.
(2) Das Vermächtnis gebührt jedenfalls neben dem Pflichtteil, neben anderen Leistungen aus der Verlassenschaft nur dann nicht, wenn der Verstorbene das verfügt hat. Das Vermächtnis kann nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes entzogen werden.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40172909
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P678/NOR40172909