Rechtsfolger
BG

§ 219 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.2018
BGBl. I Nr. 59/2017
Außerkrafttretensdatum
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Mündelsichere Liegenschaften
§ 219.
(1) Der Erwerb inländischer Liegenschaften ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn sich ihr Wert nicht wegen eines darauf befindlichen Abbaubetriebs ständig und beträchtlich vermindert oder sie nicht ausschließlich oder überwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dienen.
(2) Der Kaufpreis soll in der Regel den Verkehrswert nicht übersteigen.
Anmerkung
vgl. Art. XVII § 2, BGBl. I Nr. 135/2000
Schlagworte
Mündelsicherheit

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40193013
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P219/NOR40193013