Erwerbung des Besitzes.
Fähigkeit der Person zur Besitzerwerbung.
§ 310.
Kinder unter sieben Jahren sowie nicht entscheidungsfähige Personen können – außer in den Fällen des § 170 Abs. 3, § 242 Abs. 3 und § 865 Abs. 2 – Besitz nur durch ihren gesetzlichen Vertreter erwerben. Im übrigen ist die Fähigkeit zum selbständigen Besitzerwerb gegeben.
Anmerkung
ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006