Rechtsfolger
BG

§ 83 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.09.2017
BGBl. I Nr. 117/2017
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
BGBl. I Nr. 105/2019
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Körperverletzung
§ 83.
(1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.
(3) Wer eine Körperverletzung nach Abs. 1 oder 2 an einer Person, die mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist, während oder wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Schlagworte
Verletzung, Körperbeschädigung

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40194042
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P83/NOR40194042