Rechtsfolger
BG

§ 196 StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.09.2017
BGBl. I Nr. 117/2017
Außerkrafttretensdatum
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Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungshilfen
§ 196.
(1) Wer eine minderjährige Person einer behördlich angeordneten Erziehungshilfe entzieht, sie verleitet, sich einer solchen zu entziehen, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung der Behörde zu verfolgen, die über die Fortsetzung der Erziehungshilfe zu entscheiden hat.
(3) § 195 Abs. 5 gilt entsprechend.
Schlagworte
Vormundschaftsgericht, Fürsorgeerziehung, Jugendamt, Entführung, Anstiftung

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40194047
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P196/NOR40194047