Rechtsfolger
BG

§ 23 GewO 1994

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2018
BGBl. I Nr. 94/2017
Außerkrafttretensdatum
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Zusatzprüfungen
§ 23.
Personen, die eine Meister- oder Befähigungsprüfung absolviert haben oder über einen positiven Bescheid über eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d verfügen, können hinsichtlich einer fachlich nahestehenden Meister- oder Befähigungsprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. In dieser sind die zur Erlangung einer fachlich nahestehenden Meister- oder Befähigungsprüfung charakteristischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz zu überprüfen.
Schlagworte
Meisterprüfung

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40194270
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P23/NOR40194270