Rechtsfolger
BG

§ 365y GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
18.07.2017
BGBl. I Nr. 95/2017
Außerkrafttretensdatum
21.07.2020
BGBl. I Nr. 65/2020
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Datenschutz, Aufbewahrung von Aufzeichnungen und statistische Daten
§ 365y.
(1) Der Gewerbetreibende hat die nachstehenden Dokumente und Informationen für die Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung möglicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durch die Geldwäschemeldestelle oder die Behörde aufzubewahren:
1. bei Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden eine Kopie der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erforderlich sind, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion;
2. die Transaktionsbelege und -aufzeichnungen als Originale oder als Kopien, die für die Ermittlung von Transaktionen erforderlich sind, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion.
(2) Der Gewerbetreibende hat die personenbezogenen Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nach Abs. 1 zu löschen, sofern nicht nach anderen Bestimmungen eine Verpflichtung zur längeren Speicherung der Daten besteht.
(3) Der Gewerbetreibende hat über Systeme zu verfügen, die es ihm ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle und auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen voll und ganz sicherstellt, auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder anderer zuständiger Behörden vollständig und rasch Auskunft darüber zu geben, ob er mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten hat, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung.
Schlagworte
Transaktionsaufzeichnung

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40194320
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P365y/NOR40194320