Rechtsfolger
BG

Anl. 8 GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
18.07.2017
BGBl. I Nr. 95/2017
Außerkrafttretensdatum
21.07.2020
BGBl. I Nr. 65/2020
RIS ↗ · PDF (RIS) ↗ · Fassungsvergleich ↗ · Kundmachungen (BGBl) ↗ « »
Anlage 8 (§ 365s Abs. 5 und 6)
Potenziell erhöhtes Risiko
Die nachstehende Liste ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell erhöhtes Risiko nach § 365s Abs. 5 und Abs. 6:
1. Risikofaktoren bezüglich Kunden:
a) außergewöhnliche Umstände der Geschäftsbeziehung,
b) Kunden, die in geografischen Gebieten mit hohem Risiko gemäß Z 3 ansässig sind,
c) juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen, die als Instrumente für die private Vermögensverwaltung dienen,
d) Unternehmen mit nominellen Anteilseignern oder als Inhaberpapieren emittierten Aktien,
e) bargeldintensive Unternehmen,
f) angesichts der Art der Geschäftstätigkeit als ungewöhnlich oder übermäßig kompliziert erscheinende Eigentumsstruktur des Unternehmens;
2. Risikofaktoren bezüglich Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle:
a) Banken mit Privatkundengeschäft,
b) Produkte oder Transaktionen, die Anonymität begünstigen könnten,
c) Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte und ohne bestimmte Sicherungsmaßnahmen wie zB elektronische Unterschriften,
d) Eingang von Zahlungen unbekannter oder nicht verbundener Dritter,
e) neue Produkte und neue Geschäftsmodelle einschließlich neuer Vertriebsmechanismen sowie Nutzung neuer oder in der Entwicklung begriffener Technologien für neue oder bereits bestehende Produkte;
3. Risikofaktoren in geographischer Hinsicht:
a) unbeschadet durch die Europäische Kommission gemäß Art. 9 iVm Art. 64 der 4. Geldwäsche-RL erlassener delegierter Rechtsakte ermittelte Länder, deren Finanzsysteme laut glaubwürdigen Quellen (zB gegenseitige Evaluierungen, detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte) nicht über hinreichende Systeme zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verfügen,
b) Drittländer, in denen Korruption oder andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen signifikant stark ausgeprägt sind,
c) Länder, gegen die beispielsweise die Union oder die Vereinten Nationen Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt hat/haben,
d) Länder, die terroristische Aktivitäten finanziell oder anderweitig unterstützen oder in denen bekannte terroristische Organisationen aktiv sind.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40194345
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/ANL8/NOR40194345