Rechtsfolger
BG

§ 136d GewO 1994

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
03.01.2018
BGBl. I Nr. 107/2017
Außerkrafttretensdatum
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§ 136d.
Wertpapiervermittler dürfen für nicht mehr als drei Unternehmen die in § 1 Z 45 WAG 2018 genannten Tätigkeiten erbringen. Der Wertpapiervermittler hat dem Vertragspartner (Wertpapierkunden) bei jeder Geschäftsaufnahme den jeweiligen Geschäftsherrn eindeutig offen zu legen und auf die Eintragung im Register bei der FMA hinzuweisen. Erfolgt durch den Wertpapiervermittler keine eindeutige Offenlegung des vertragsgegenständlichen Geschäftsherrn, so haften alle gemäß § 37 Abs. 7 WAG 2018 eingetragenen Geschäftsherren solidarisch.
Anmerkung
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40195239
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P136d/NOR40195239