Rechtsfolger
BG

§ 304 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
28.12.2019
BGBl. I Nr. 111/2019
Außerkrafttretensdatum
31.08.2023
BGBl. I Nr. 100/2023
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Bestechlichkeit
§ 304.
( 1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.
(2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3) Wer ausschließlich nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b letzte Alternative Amtsträger ist, ist nach dieser Bestimmung strafbar, wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass durch die Vornahme oder Unterlassung des Amtsgeschäftes die finanziellen Interessen der Union geschädigt oder wahrscheinlich geschädigt werden.
Anmerkung
ÜR: Art. 4, BGBl. I Nr. 98/2009.
EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 111/2019
Schlagworte
Bestechung, Geringfügigkeit, Gewerbsmäßigkeit

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40219965
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P304/NOR40219965