Rechtsfolger
BG

§ 307 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
28.12.2019
BGBl. I Nr. 111/2019
Außerkrafttretensdatum
31.08.2023
BGBl. I Nr. 100/2023
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Bestechung
§ 307.
(1) Wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Sachverständigen (§ 304 Abs. 1) für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt.
(2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3) Wer die Tat in Bezug auf eine Person begeht, die ausschließlich nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b letzte Alternative Amtsträger ist, ist nach dieser Bestimmung strafbar, wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass durch die Vornahme oder Unterlassung des Amtsgeschäftes die finanziellen Interessen der Union geschädigt oder wahrscheinlich geschädigt werden.
Anmerkung
ÜR: Art. 4, BGBl. I Nr. 98/2009.
EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 111/2019
Schlagworte
Kollege, Untergebener, Konsulent, Amtsmißbrauch, Pflichtwidrigkeit

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40219967
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P307/NOR40219967