Rechtsfolger
BG

§ 373i1 GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
22.07.2020
BGBl. I Nr. 65/2020
Außerkrafttretensdatum
31.10.2025
BGBl. I Nr. 66/2025
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Verwaltungszusammenarbeit nach der Geldwäsche-RL
§ 373i1.
(1) Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende seinen Hauptsitz hat, zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Anforderungen der Geldwäsche-RL zu gewährleisten.
(2) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat den europäischen Aufsichtsbehörden alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund der Geldwäsche-RL erforderlich sind.
(3) Der Informationsaustausch oder die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegt weder einem Verbot noch unangemessenen oder übermäßig restriktiven Bedingungen. Insbesondere darf die Behörde etwaige Amtshilfeersuchen nicht aus folgenden Gründen ablehnen:
1. das Ersuchen berührt nach ihrem Dafürhalten auch steuerliche Belange;
2. nationale Regelungen, die die Gewerbetreibenden zur Geheimhaltung oder Vertraulichkeit verpflichten, außer in den Fällen, in denen die einschlägigen Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden oder in denen ein Berufsgeheimnis gilt;
3. in dem ersuchenden Mitgliedstaat ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch die Amtshilfe beeinträchtigt;
4. Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der Behörde.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40224739
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P373i1/NOR40224739