Rechtsfolger
BG

§ 241c StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
11.12.2021
BGBl. I Nr. 201/2021
Außerkrafttretensdatum
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Vorbereitung der Fälschung oder Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
§ 241c.
Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§ 241a) oder eine Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Anmerkung
EG/EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 201/2021

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40239802
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P241c/NOR40239802