Rechtsfolger
BG

§ 204 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.10.2024
BGBl. I Nr. 30/2023
Außerkrafttretensdatum
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Viertes Hauptstück
Von der Obsorge einer anderen Person
§ 204.
Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern mit der Obsorge betraut sind und kein Fall des § 207 vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40251857
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P204/NOR40251857