Rechtsfolger
BG

§ 208a StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.12.2023
BGBl. I Nr. 135/2023
Außerkrafttretensdatum
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Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen
§ 208a.
(1) Wer einer unmündigen Person in der Absicht, an ihr eine strafbare Handlung nach den §§ 201 bis 207a Abs. 1 Z 1 zu begehen,
1. im Wege einer Telekommunikation, unter Verwendung eines Computersystems oder
2. auf sonstige Art unter Täuschung über seine Absicht
ein persönliches Treffen vorschlägt oder ein solches mit ihr vereinbart und eine konkrete Vorbereitungshandlung zur Durchführung des persönlichen Treffens mit dieser Person setzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(1a) Wer zu einer unmündigen Person in der Absicht, eine strafbare Handlung nach § 207a Abs. 3, 3a oder 3b in Bezug auf eine Abbildung oder Darstellung nach § 207a Abs. 4 dieser Person zu begehen, im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems Kontakt herstellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 und 1a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, sein Vorhaben aufgibt und der Behörde sein Verschulden offenbart.
Anmerkung
EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 116/2013

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40256406
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P208a/NOR40256406