Rechtsfolger
BG

§ 569 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.08.2026
BGBl. I Nr. 62/2026
Außerkrafttretensdatum
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Alter
§ 569.
Unmündige Personen sind testierunfähig. Mündige Minderjährige können – ausgenommen im Notfall (§ 584) – nur mündlich vor einem Notar testieren. Der Notar hat sich davon zu überzeugen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und überlegt erfolgt. Die Erklärung des letzten Willens und das Ergebnis der Erhebungen sind in einem Protokoll festzuhalten.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40279765
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P569/NOR40279765