Rechtsfolger
BG

§ 723 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.08.2026
BGBl. I Nr. 62/2026
Außerkrafttretensdatum
RIS ↗ · PDF (RIS) ↗ · Fassungsvergleich ↗ · Kundmachungen (BGBl) ↗ « »
§ 723.
Hat der Verstorbene eine spätere letztwillige Verfügung zerstört, eine frühere Verfügung aber unversehrt gelassen, so tritt im Zweifel diese frühere Anordnung wieder in Kraft. Eine frühere mündliche Verfügung, ausgenommen die mündliche notarielle Verfügung, lebt dadurch aber nicht wieder auf.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40279768
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P723/NOR40279768