Rechtsfolger
BG

Art. 5 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.08.2002
BGBl. I Nr. 118/2002
Außerkrafttretensdatum
15.03.2013
BGBl. I Nr. 50/2013
RIS ↗ · PDF (RIS) ↗ · Fassungsvergleich ↗ · Kundmachungen (BGBl) ↗ « »
Artikel V
Verbandsklage
(Anm.: Zu den §§ 1000, 1333, 1334 und 1335, JGS Nr. 946/1811)
1. Ein Unternehmer, der im geschäftlichen Verkehr ohne sachliche Rechtfertigung grob nachteilige Zahlungsbedingungen verwendet, indem er einem anderen unangemessen lange Zahlungsfristen oder wesentlich unter den gesetzlichen Zinsen liegende Verzugszinsen aufzwingt, kann von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern auf Unterlassung geklagt werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. Der Unterlassungsanspruch kann auch von der Wirtschaftskammer Österreich und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs geltend gemacht werden. Die §§ 24, 25 Abs. 3 bis 7 und 26 UWG 1984 sind sinngemäß anzuwenden.
2. Die Gefahr einer Verwendung derartiger Zahlungsbedingungen besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine nach Z 1 klagebefugte Vereinigung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
09.05.2001 BGBl. I Nr. 48/2001
17.07.2002 BGBl. I Nr. 104/2002 Fassungsvergleich ↗
01.08.2002 BGBl. I Nr. 118/2002 Fassungsvergleich ↗
16.03.2013 BGBl. I Nr. 104/2002 Fassungsvergleich ↗
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40034179
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/118/A5/NOR40034179