Rechtsfolger
BG

§ 1000 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.08.2002
BGBl. I Nr. 118/2002
Außerkrafttretensdatum
10.06.2010
BGBl. I Nr. 28/2010
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§ 1000.
(1) An Zinsen, die ohne Bestimmung der Höhe vereinbart worden sind oder aus dem Gesetz gebühren, sind, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, vier vom Hundert auf ein Jahr zu entrichten.
(2) Der Gläubiger einer Geldforderung kann Zinsen von Zinsen verlangen, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben. Sonst kann er, sofern fällige Zinsen eingeklagt werden, Zinseszinsen vom Tag der Streitanhängigkeit an fordern. Wurde über die Höhe der Zinseszinsen keine Vereinbarung getroffen, so sind ebenfalls vier vom Hundert auf ein Jahr zu entrichten.
(3) Haben die Parteien über die Frist zur Zahlung der Zinsen keine Vereinbarung getroffen, so sind diese bei der Zurückzahlung des Kapitals oder, sofern der Vertrag auf mehrere Jahre abgeschlossen worden ist, jährlich zu zahlen.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.07.1868
19.02.1869 aufgehoben durch RGBl. Nr. 62/1868
01.08.2002 BGBl. I Nr. 118/2002 Fassungsvergleich ↗
11.06.2010 BGBl. I Nr. 28/2010 Fassungsvergleich ↗
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40034176
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1000/NOR40034176