Rechtsfolger
BG

§ 100 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1978
BGBl. Nr. 280/1978
Außerkrafttretensdatum
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§ 100.
Der § 98 berührt nicht vertragliche Ansprüche eines Ehegatten an den anderen aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb. Solche Ansprüche schließen einen Anspruch nach § 98 aus; bei einem Dienstverhältnis bleibt dem Ehegatten jedoch der Anspruch nach § 98 gewahrt, soweit er seine Ansprüche aus dem Dienstverhältnis übersteigt.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017789
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P100/NOR12017789