Rechtsfolger
BG

§ 1024 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.08.2010
BGBl. I Nr. 58/2010
Außerkrafttretensdatum
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oder ein Insolvenzverfahren
§ 1024.
Wird über das Vermögen des Machtgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, so sind Vertretungshandlungen des Machthabers ab der Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung nicht rechtswirksam. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Machthabers erlischt dessen Vollmacht.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40120164
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1024/NOR40120164