Rechtsfolger
BG

§ 1100 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
16.03.2013
BGBl. I Nr. 50/2013
Außerkrafttretensdatum
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3) Zins.
§ 1100.
Ist nichts anderes vereinbart oder ortsüblich, so ist der Zins, wenn eine Sache auf ein oder mehrere Jahre in Bestand genommen wird, halbjährlich, bei einer kürzeren Bestandzeit hingegen nach Verlauf derselben zu entrichten. Bei der Raummiete ist der Zins monatlich, und zwar jeweils am Fünften des Monats, zu entrichten.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40148658
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1100/NOR40148658