Rechtsfolger
BG

§ 1159 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1917
RGBl. Nr. 69/1916
Außerkrafttretensdatum
30.09.2021
BGBl. I Nr. 153/2017
RIS ↗ · PDF (RIS) ↗ · Fassungsvergleich ↗ · Kundmachungen (BGBl) ↗ « »
Kündigungsfristen.
§ 1159.
Die Kündigung ist zulässig:
wenn bei einem Dienstverhältnisse, das keine Dienste höherer Art zum Gegenstande hat, das Entgelt nach Stunden oder Tagen, nach Stück oder Einzelleistungen bemessen ist, jederzeit für den folgenden Tag; wenn ein solches Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers hauptsächlich in Anspruch nimmt und schon drei Monate gedauert hat oder wenn das Entgelt nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktage für den Schluß der Kalenderwoche. Die Wirkung der Kündigung tritt im Falle der Entlohnung nach Stück oder Einzelleistungen keinesfalls vor Vollendung der zur Zeit der Kündigung in Ausführung begriffenen Leistungen ein.
Schlagworte
Kündigungstermin

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1917 RGBl. Nr. 69/1916
01.10.2021 BGBl. I Nr. 153/2017 Fassungsvergleich ↗
01.07.2025 BGBl. I Nr. 111/2025 Fassungsvergleich ↗
01.01.2026 BGBl. I Nr. 111/2025 Fassungsvergleich ↗
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018892
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1159/NOR12018892