Rechtsfolger
BG

§ 1159a ABGB

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.01.1917
Außerkrafttretensdatum
30.09.2021
BGBl. I Nr. 153/2017
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§ 1159a.
(1) Wenn ein Dienstverhältnis, das Dienste höherer Art zum Gegenstande hat, die Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers hauptsächlich in Anspruch nimmt und schon drei Monate gedauert hat, so ist ohne Rücksicht auf die Art der Bemessung des Entgelts eine mindestens vierwöchentliche Kündigungsfrist einzuhalten.
(2) Dasselbe gilt überhaupt, wenn das Entgelt nach Jahren bemessen ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018893
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1159a/NOR12018893