Rechtsfolger
BG

§ 1208 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2015
BGBl. I Nr. 83/2014
Außerkrafttretensdatum
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6. Abschnitt
Auflösung
Auflösungsgründe
§ 1208.
Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1. durch den Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen ist;
2. durch Beschluss der Gesellschafter;
3. durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, durch die Abänderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
4. durch Kündigung oder durch gerichtliche Entscheidung;
5. durch den Tod eines Gesellschafters, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40165254
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1208/NOR40165254