Rechtsfolger
BG

§ 1210 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.1984
BGBl. Nr. 136/1983
Außerkrafttretensdatum
31.12.2014
BGBl. I Nr. 83/2014
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§ 1210.
Wenn ein Mitglied die wesentlichen Bedingungen des Vertrages nicht erfüllet; wenn es in Concurs verfällt; wenn es durch eine oder mehrere gerichtlich strafbare Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, das Vertrauen verliert; so kann es vor Verlauf der Zeit von der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018952
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1210/NOR12018952