Rechtsfolger
BG

§ 1219 ABGB

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.01.1978
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
BGBl. I Nr. 75/2009
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Dessen Bestellung.
§ 1219.
Wenn die Braut eigenes Vermögens besitzt, und volljährig ist; so hängt es von ihr und dem Bräutigame ab, wie sie sich wegen des Heirathsgutes, und wegen anderer wechselseitigen Gaben mit einander verstehen wollen. Ist aber die Braut noch minderjährig, so muß der Vertrag von ihrem gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018961
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1219/NOR12018961