Rechtsfolger
BG

§ 1227 ABGB

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.01.1812
JGS Nr. 946/1811
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
BGBl. I Nr. 75/2009
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Gegenstand des Heirathsgutes und Rechte des Ehemannes und der Ehefrau in Rücksicht desselben.
§ 1227.
Alles, was sich veräußern und nutzen läßt, ist zum Heirathsgute geeignet. So lange die eheliche Gesellschaft fortgesetzt wird, gehört die Fruchtnießung des Heirathsgutes, und dessen, was demselben zuwächst, dem Manne. Besteht das Heirathsgut in barem Gelde, in abgetretenen Schuldforderungen oder verbrauchbaren Sachen; so gebührt ihm das vollständige Eigenthum.

Fassungen

  • ab 01.01.1812 — Stammfassung JGS Nr. 946/1811 ◀ diese Fassung
  • ab 01.01.2010 — aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2009
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018969
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1227/NOR12018969