Rechtsfolger
BG

§ 1229 ABGB

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.01.1812
JGS Nr. 946/1811
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
BGBl. I Nr. 75/2009
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§ 1229.
Nach dem Gesetze fällt das Heirathsgut nach dem Tode des Mannes seiner Ehegattin, und wenn sie vor ihm stirbt, ihren Erben heim. Soll sie oder ihre Erben davon ausgeschlossen seyn; so muß dieses ausdrücklich bestimmt werden. Wer das Heirathsgut freywillig bestellet, kann sich ausbedingen, daß es nach dem Tode des Mannes auf ihn zurückfalle.

Fassungen

  • ab 01.01.1812 — Stammfassung JGS Nr. 946/1811 ◀ diese Fassung
  • ab 01.01.2010 — aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2009
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018971
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1229/NOR12018971