Rechtsfolger
BG

§ 1237 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.1978
BGBl. Nr. 280/1978
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
BGBl. I Nr. 75/2009
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5. Gesetzlicher ehelicher Güterstand.
§ 1237.
Haben Eheleute über die Verwendung ihres Vermögens keine besondere Uebereinkunft getroffen, so behält jeder Ehegatte sein voriges Eigenthumsrecht, und auf das, was ein jeder Theil während der Ehe erwirbt, und auf was immer für eine Art überkommt, hat der andere keinen Anspruch.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018979
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1237/NOR12018979