Rechtsfolger
BG

§ 1237 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2010
BGBl. I Nr. 75/2009
Außerkrafttretensdatum
RIS ↗ · PDF (RIS) ↗ · Fassungsvergleich ↗ · Kundmachungen (BGBl) ↗ « »
Gesetzlicher ehelicher Güterstand
§ 1237.
Haben Eheleute über die Verwendung ihres Vermögens keine besondere Uebereinkunft getroffen, so behält jeder Ehegatte sein voriges Eigenthumsrecht, und auf das, was ein jeder Theil während der Ehe erwirbt, und auf was immer für eine Art überkommt, hat der andere, solange die Ehe besteht, keinen Anspruch.
Anmerkung
ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009
Schlagworte
Eigentumsrecht, Teil

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40108834
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1237/NOR40108834