Rechtsfolger
BG

§ 1264 ABGB

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.01.1812
JGS Nr. 946/1811
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
BGBl. I Nr. 75/2009
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oder 3) einer gerichtlichen Scheidung;
§ 1264.
Ist aber auf die Scheidung durch richterliches Urtheil erkannt worden, und trägt kein Theil, oder jeder Theil Schuld an der Scheidung, so kann ein oder der andere Ehegatte verlangen, daß die Ehe-Pacte für aufgehoben erklärt werden; worüber von dem Gerichte stets ein Vergleich zu versuchen ist (§. 108). Ist ein Theil schuldlos, so steht demselben frey, die Fortsetzung oder Aufhebung der Ehe-Pacte, oder nach Umständen, den angemessenen Unterhalt zu verlangen.

Fassungen

  • ab 01.01.1812 — Stammfassung JGS Nr. 946/1811 ◀ diese Fassung
  • ab 01.01.2010 — aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2009
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12019006
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1264/NOR12019006