Rechtsfolger
BG

§ 1266 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2010
BGBl. I Nr. 75/2009
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
BGBl. I Nr. 87/2015
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Scheidung oder Aufhebung der Ehe
§ 1266.
Im Fall einer Scheidung oder Aufhebung der Ehe mit gleichteiligem oder ohne Verschulden oder einer Scheidung im Einvernehmen sind die Ehepakte für beide Teile erloschen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Ansonsten gebührt dem schuldlosen oder minderschuldigen Ehegatten nicht nur volle Genugtuung, sondern ab dem Zeitpunkt der Scheidung alles dasjenige, was ihm in den Ehepakten auf den Fall des Überlebens bedungen worden ist. Das Vermögen, worüber eine Gütergemeinschaft bestanden hat, wird wie im Falle des Todes geteilt, und das Recht aus einem Erbvertrag bleibt dem Schuldlosen oder Minderschuldigen auf den Todesfall vorbehalten. Die gesetzliche Erbfolge (§§ 757 – 759) kann ein geschiedener, obgleich schuldloser oder minderschuldiger Ehegatte nicht ansprechen.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40108839
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1266/NOR40108839