Rechtsfolger
BG

§ 1328 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1997
BGBl. Nr. 759/1996
Außerkrafttretensdatum
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1a. an der geschlechtlichen Selbstbestimmung
§ 1328.
Wer jemanden durch eine strafbare Handlung oder sonst durch Hinterlist, Drohung oder Ausnutzung eines Abhängigkeits- oder Autoritätsverhältnisses zur Beiwohnung oder sonst zu geschlechtlichen Handlungen mißbraucht, hat ihm den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu ersetzen sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12038990
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1328/NOR12038990