Rechtsfolger
BG

§ 1328a ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2004
BGBl. I Nr. 91/2003
Außerkrafttretensdatum
31.12.2020
BGBl. I Nr. 148/2020
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1b. am Recht auf Wahrung der Privatsphäre
§ 1328a.
(1) Wer rechtswidrig und schuldhaft in die Privatsphäre eines Menschen eingreift oder Umstände aus der Privatsphäre eines Menschen offenbart oder verwertet, hat ihm den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei erheblichen Verletzungen der Privatsphäre, etwa wenn Umstände daraus in einer Weise verwertet werden, die geeignet ist, den Menschen in der Öffentlichkeit bloßzustellen, umfasst der Ersatzanspruch auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, sofern eine Verletzung der Privatsphäre nach besonderen Bestimmungen zu beurteilen ist. Die Verantwortung für Verletzungen der Privatsphäre durch Medien richtet sich allein nach den Bestimmungen des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, in der jeweils geltenden Fassung.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.2004 BGBl. I Nr. 91/2003
01.01.2021 BGBl. I Nr. 148/2020 Fassungsvergleich ↗
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40045309
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1328a/NOR40045309