Rechtsfolger
BG

§ 1332a ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.1988
BGBl. Nr. 179/1988
Außerkrafttretensdatum
RIS ↗ · PDF (RIS) ↗ · Fassungsvergleich ↗ · Kundmachungen (BGBl) ↗ « »
§ 1332a.
Wird ein Tier verletzt, so gebühren die tatsächlich aufgewendeten Kosten der Heilung oder der versuchten Heilung auch dann, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen, soweit auch ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten diese Kosten aufgewendet hätte.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12019077
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1332a/NOR12019077