Rechtsfolger
BG

§ 1333 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2007
BGBl. I Nr. 120/2005
Außerkrafttretensdatum
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Besonders durch die Verzögerung der Zahlung.
Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden
§ 1333.
(1) Der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, wird durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1) vergütet.
(2) Der Gläubiger kann außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40070130
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1333/NOR40070130