Rechtsfolger
BG

§ 1374 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.2001
BGBl. I Nr. 135/2000
Außerkrafttretensdatum
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§ 1374.
Niemand ist verpflichtet, eine Sache, die zur Sicherstellung dienen soll, in einem höheren Wert als der Hälfte ihres Verkehrswertes zum Pfand anzunehmen. Wer ein angemessenes Vermögen besitzt und im Inland geklagt werden kann, ist ein tauglicher Bürge.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40013404
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1374/NOR40013404