Rechtsfolger
BG

§ 139 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.05.1995
BGBl. Nr. 25/1995
Außerkrafttretensdatum
31.01.2013
BGBl. I Nr. 15/2013
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Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und ehelichen Kindern
Name
§ 139.
(1) Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen.
(2) Haben die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Eltern dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zum Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder bestimmt haben. Hiezu können die Eltern nur den Familiennamen eines Elternteils bestimmen.
(3) Mangels einer Bestimmung nach Abs. 2 erhält das Kind den Familiennamen des Vaters.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.07.1989 BGBl. Nr. 162/1989
01.05.1995 BGBl. Nr. 25/1995 Fassungsvergleich ↗
01.02.2013 BGBl. I Nr. 15/2013 Fassungsvergleich ↗
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12037935
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P139/NOR12037935