Rechtsfolger
BG

§ 1407 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1917
RGBl. Nr. 69/1916
Außerkrafttretensdatum
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§ 1407.
(1) Die Verbindlichkeiten des Übernehmers sind mit den Verbindlichkeiten des bisherigen Schuldners in Rücksicht auf die übernommene Schuld ebendieselben. Der Übernehmer kann dem Gläubiger die aus dem Rechtsverhältnis zwischen diesem und dem bisherigen Schuldner entspringenden Einwendungen entgegensetzen.
(2) Die Nebenrechte der Forderung werden durch den Schuldnerwechsel nicht berührt. Bürgen und von dritten Personen bestellte Pfänder haften jedoch nur dann fort, wenn der Bürge oder Verpfänder dem Schuldnerwechsel zugestimmt hat.

Fassungen

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Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12019152
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1407/NOR12019152