Drittes Hauptstück.
Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.
Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten.
§ 1411.
Rechte und Verbindlichkeiten stehen in einem solchen Zusammenhange, daß mit Erlöschung des Rechtes die Verbindlichkeit, und mit Erlöschung der letzteren das Recht aufgehoben wird.